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Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) auf alle Umsätze, die unter das Grunderwerbssteuergesetz fallen, und auf bestimmte Bauleistungen
Hier: Stellen von bestimmten Kranen
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 18. Juni 2004 der Ansicht der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK) entsprochen, dass das reine zur Verfügung gestellen von bestimmten Kranen, wie der Autokran oder der Ladekran, keine Bauleistung im Sinne des § 13 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG darstellt.
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Voraussetzung dabei ist, dass der zwischen dem Leistungsempfänger - Bauunternehmer im Sinne von § 13 b UStG - und dem Leistungsschuldner vereinbarte Leistungsinhalt keine Leistung beinhaltet, die der Herstellung, Instandsetzung und -haltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient.
Fehlt dieser beschriebene Leistungsinhalt, werden reine Beförderungs- oder Hebeleistungen getätigt und die Abrechnung für diese Leistung hat durch den Leistungsschuldner zwingend „brutto“ zu erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn Teile - am Kranhaken hängend - durch den Leistungsempfänger oder einen Dritten eingebaut werden.
Das BMF bestätigt in diesem Schreiben außerdem ausdrücklich, dass keine Bauleistung vorliegt, wenn Leistungsinhalt ist, einen Kran zur Baustelle zu bringen, diesen aufzubauen und zu bedienen und nach Weisung des Anmietenden bzw. dessen Erfüllungsgehilfen Güter am Haken zu befördern.
Dieser Fall liegt auch dann vor, wenn die Gestellung des Kranes auf Basis eines Werk- oder Frachtvertrages vereinbart wurde, weil dann die vertraglich geschuldete Leistung des Kranbetreibers explizit in einer Beförderungs- oder Frachtleistung besteht.
Wir bitten dies für die zukünftige Geschäftsbeziehungen zu berücksichtigen. |