|
Gustav Seeland GmbH
Werner-Siemens-Straße 29
D-22113 Hamburg
Tel.: +49 (40) 713 777 0
Fax: +49 (40) 713 777 8010
info@gseeland.de
 |
|
|
1. Allgemeines
1.1 Allen unseren Geschäften liegen die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
zugrunde, soweit nicht zwingende Vorschriften des nationalen oder internationalen Rechts
entgegenstehen. Soweit Krangestellung, Kranarbeit und/oder Transportleistung inklusive
Grobmontage Gegenstand unserer Tätigkeit ist, entsprechen diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen im Wesentlichen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten („BSK“).
1.2 Zu den diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde liegenden Verträgen gehören:
1.2.1 Krangestellung („Leistungstyp 1“)
Krangestellung bezeichnet die Überlassung von Hebezeug samt Bedienungspersonal an
den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition
(Mietvertrag mit Überlassung des Bedienpersonals).
1.2.2. Kranarbeit („Leistungstyp 2“)
Kranarbeit ist Güterbeförderung, insbesondere das Anheben, Bewegen und die
Ortsveränderung von Lasten und/oder Personen zu Arbeitszwecken mit Hilfe eines
Hebezeugs und bezeichnet die Übernahme eines oder mehrerer vereinbarter
Hebemanöver durch uns nach unserer Weisung und Disposition.
1.2.3 Transportleistung
Transportleistung im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung ist die Beförderung
von Gütern mit Kraftfahrzeugen sowie die Bewegung oder Ortsveränderung von Gütern
mittels besonderer Transportmittel wie z.B. Panzerrollen, Wälzwagen, Hebeböcke o.ä.
Die Transportleistung kann auch die Demontage und/oder Montage von Gütern
umfassen. Bestandteil der Transportleistung sind auch Grobmontage. Darunter fällt das
Zusammenfügen oder Zerlegen sowie das Befestigen oder das Lösen des Ladegutes für
Zwecke der Transportvorbereitung oder –abwicklung.
1.2.4 Lagerleistungen
Lagerleistung bezeichnet Einlagerung und Aufbewahrung von Gütern.
1.2.5 Vermietungen
Vermietungen im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfasst die
entgeltliche Nutzungsüberlassung von beweglichen Sachen (Maschinen, Fahrzeuge,
Arbeitsbühnen, Mannkörben, Fahrstraßen etc.).
1.2.6 Feinmontagen
Feinmontagen (Endmontage, Probelauf, Feinjustierungen etc.) im Sinne dieser
Bedingungen gehen über Grobmontagen hinaus und sind nicht mehr der
Transportleistung gemäß Ziffer 1.2.3 zuzuordnen.
1.3 Für die von uns abgeschlossenen Verträge gelten ausschließlich diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen; andere Vertragsbedingungen werden nicht vereinbart, auch wenn
wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
1.4 Abweichende Abreden gelten nur im Falle der schriftlichen Vereinbarung.
2. Behördliche Genehmigungen
2.1 Verträge, deren Durchführung die Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörde
bedürfen, insbesondere gem. §§ 18 Abs. 1 Satz 2, 22 Abs. 2, Abs. 4, 29 Abs. 3, 46 StVO
und 70 StVZO werden unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung der
entsprechenden Erlaubnis bzw. Genehmigung geschlossen.
2.2 Gebühren und Kosten, die durch behördliche Auflagen sowie Polizeibegleitung oder
sonstige behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen entstehen, trägt der Auftraggeber,
soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Wir haben darüber hinaus
Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, die wir den Umständen nach für erforderlich
halten durften.
3. Substitution
Wir sind berechtigt, andere Unternehmen zur Erfüllung der vertraglich übernommenen
Verpflichtungen einzuschalten, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
4. Rücktritt
4.1 Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt. In
diesem Fall hat der Auftraggeber das vereinbarte Entgelt unter Abzug ersparter
Aufwendungen oder anderweitig erzielten Erlösen an uns zu zahlen. Bei
Transportleistungen oder Kranarbeit ist Fautfracht gem. § 415 Abs. Ziffer 2 HGB
geschuldet.
4.2 Wir sind berechtigt, unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Auftraggebers, vom
Vertrag zurückzutreten, wenn nach sorgfältiger Prüfung vor oder während des Einsatzes von
Fahrzeugen, Geräten oder Arbeitsvorrichtungen aller Art wesentliche Schäden an fremden
und/oder eigenen Sachen und/oder Vermögenswerten bzw. Personenschäden zu befürchten
sind. In diesem Fall wird das vereinbarte Entgelt anteilig zu 80 % berechnet.
5. Verpflichtungen des Auftraggebers
5.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet,
5.1.1 alle technischen Voraussetzungen, die für die ordnungsgemäße und gefahrlose
Durchführung des Auftrags erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu
schaffen und während des Einsatzes aufrecht zu erhalten. Insbesondere ist der
Auftraggeber verpflichtet, das zu behandelnde Gut in einem für die Durchführung des
Auftrages bereiten und geeigneten Zustand zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber
ist verpflichtet, die richtige Maße, die Gewichte und sonstigen Eigenschaften des Guts
(z.B. Schwerpunkt, Art des Materials usw.) sowie im Falle von Kranleistungen die
Anschlagpunkte in ausreichender Menge und Größe rechtzeitig anzugeben und bereit zu
stellen.
5.1.2 die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straße, Wegen und
Plätzen erforderliche Zustimmung der Eigentümer zu besorgen und uns von Ansprüchen
Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks
ergeben können, freizuhalten.
5.1.3 zu gewährleisten, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle
sowie den Zufahrtswegen – ausgenommen öffentliche Straße, Plätze und Wege – eine
ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten. Insbesondere ist
der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die Bodenverhältnisse am Be- und Entladeort
bzw. Kranstandplatz sowie den Zufahrtswegen den auftretenden Bodendrücken und
sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind. Schließlich ist der Auftraggeber
verantwortlich für alle Angaben über unterirdische Kabelschächte, Versorgungsleitungen,
sonstige Erdleitungen und Hohlräume, die die Tragfähigkeit des Bodens an der
Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen könnten. Auf das Vorhandensein
von unterirdischen Leitungen, Schächten und/oder sonstigen Hohlräumen hat uns der
Auftraggeber unaufgefordert hinzuweisen. Gleiches gilt, falls die Zufahrtswege –
einschließlich der öffentlichen Straßen, Plätzen und Wege – eine unbehinderte und
gefahrlose An- bzw. Abfahrt nicht gestatten. Im Falle einer Nichtbeachtung der
vorgenannten Verpflichtungen haftet unser Auftraggeber auf Schadenersatz.
5.1.4 ohne unsere Zustimmung nach Auftragserteilung dem von uns eingesetzten Personal
keine Weisungen erteilen, die von den vertraglichen Vereinbarungen in Art und Umfang
abweichen.
5.2 Verletzt der Auftraggeber schuldhaft eine der vorgenannten Verpflichtungen (Ziffern
5.1.1-5.1.4) so hat er uns den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Vorschriften des
§ 414 Abs. 2 HGB bleiben hiervon unberührt. Von Schadenersatzansprüchen Dritter, die aus
der Verletzung der Pflichten des Auftraggebers herrühren, hat uns der Auftraggeber
freizustellen. Für den Fall, dass wir nach dem USchadG, oder anderer vergleichbarer
öffentlich-rechtlicher, nationaler oder internationaler Vorschriften, in Anspruch genommen
werden, hat uns der Auftraggeber im Innenverhältnis freizustellen, sofern wir den Schaden
nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
5.3 Im Falle der Vermietung ist der Auftraggeber verpflichtet, den Mietgegenstand bei
Übernahme zu untersuchen und etwaige Vorschäden/Mängel umgehend schriftlich zu
rügen. Erfolgt eine entsprechende schriftliche Mitteilung nicht, gilt die Mietsache als in
einwandfreiem Zustand übernommen. Der Auftraggeber wird die Mietsache
ordnungsgemäß auf eigene Kosten warten. Sollten Schäden auftreten, hat er uns umgehend
schriftlich zu informieren und Weisungen einzuholen.
Bei Mietende ist der Mietgegenstand von dem Auftraggeber in gesäubertem und
mangelfreiem Zustand zurückzugeben.
Für Schäden, die während der Mietzeit aufgetreten sind, haftet der Auftraggeber, es sei
denn, diese sind durch höhere Gewalt entstanden. Die Darlegungs- und Beweislast für
höhere Gewalt trägt der Auftraggeber.
Notwendige Reparaturkosten trägt der Auftraggeber. Dies gilt auch für Reifenkosten, die
aufgrund abnormalen Verschleißes entstanden sind.
Zur Untervermietung und/oder sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte ist der
Auftraggeber ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt.
Eine Maschinenbruchversicherung ist eingedeckt. Die Prämie wird dem Auftraggeber
gesondert in Rechnung gestellt.
Sofern Maschinen/Fahrzeuge vermietet werden, werden diese dem Auftraggeber vollgetankt
zur Verfügung gestellt. Sofern die Maschinen/Fahrzeuge nicht vollgetankt zurückgegeben
werden, berechnen wir dem Auftraggeber die entsprechende Differenzmenge. Weitere
Schmierstoffe werden dem Auftraggeber ggf. gesondert in Rechung gestellt.
5.4 Im Falle der Feinmontage ist der Auftraggeber auf seine Kosten zu folgenden technischen
Hilfeleistungen verpflichtet, wobei die Hilfeleistung rechtzeitig zu erfolgen hat, damit die
Abnahme nicht verzögert wird.
5.4.1 Vornahme aller Vorbereitungshandlungen, insbesondere Erd-, Bau- Bettungs- und
Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe.
5.4.2 Bereitstellung von Heizung, Kraft- und Lichtstrom, Druckluft, Wasser, einschließlich der
erforderlichen Anschlüsse.
5.4.3 Bereitstellung angemessen ausgestatter und diebstahlsicherer Räumlichkeiten zum
Aufenthalt von Personal und zur Aufbewahrung von Werkzeug und sonstigen
Hilfsmitteln und Betriebsstoffen.
5.4.4 Kommt der Auftraggeber diesen Pflichten nicht nach, sind wir nach fruchtlosem Ablauf
einer angemessenen Frist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Auftraggeber
obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im
Übrigen bleiben unsere gesetzlichen Rechte und Ansprüche unberührt.
5.4.5 Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Montageleistung verpflichtet, sobald wir ihm die
Fertigstellung angezeigt haben. Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so
gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen seit Anzeige der Fertigstellung als
erfolgt.
6. Unsere Verpflichtungen
6.1 Krangestellung
Besteht unsere Hauptleistung in der Krangestellung gem. Ziffer 1.2.1, so schulden wir,
allgemein und im besonderen geeignetes Hebezeug zum Einsatz zu bringen, das
betriebsbereit, betriebssicher und nach den geltenden Bestimmungen TÜV- und UVV
geprüft ist. Wir sind ebenfalls verpflichtet, geeignetes Bedienpersonal zu stellen.
6.2 Kranarbeiten und Transportleistungen
Besteht unsere Hauptleistung in der Erbringung von Kranarbeiten und/oder
Transportleistungen gem. Ziffer 1.2.2 und 1.2.3 dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, so sind wir verpflichtet, allgemein und im besonderen geeignete
Transportmittel und Hebezeuge, die betriebsbereit, betriebssicher und nach den geltenden
Bestimmungen Tüv- und UVV- geprüft sind, zum Einsatz zu bringen und dafür zu
sorgen, allgemein und im besonderen geeignetes Bedienungspersonal (Kranfahrer bzw.
Kraftfahrer), das mit der Bedienung des Transportmittels bzw. des Hebezeugs vertraut
ist, zum Einsatz zu bringen. Wir stellen darüber hinaus das notwendige Hilfs-, Einweisund
sonstiges Personal sowie den ggf. erforderlichen Anschläger nach Vereinbarung auf
Kosten unseres Auftraggebers zur Verfügung. Schwergut wird regelmäßig unverpackt
und auf offenem Deck transportiert. Das Verpacken und Verplanen des Ladegutes sowie
Laden, Stauen und Zurren und das Entladen schulden wir nur, wenn dies ausdrücklich
schriftlich vereinbart ist.
6.3 Lagerung
Besteht unsere Hauptleistung in der Lagerung, sind wir verpflichtet, das übernommene
Gut mit der Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters einzulagern und sicher zu
verwahren. Entsprechend der getroffenen Vereinbarung erfolgt die Einlagerung im
Außenlager oder in einer nicht beheizten Halle.
6.4 Vermietung
Besteht unsere Hauptleistung in der Vermietung, so verpflichten wir uns, dem
Auftraggeber entsprechend der getroffenen Vereinbarung die Mietsache zur Verfügung
zu stellen. Wir verpflichten uns ferner, dafür Sorge zu tragen, dass die Mietsache nicht
mit Mängeln behaftet ist, die ihre Tauglichkeit zu dem Vertrag vereinbarten Zweck
nennenswert mindert.
6.5 Feinmontage
Besteht unsere Hauptleistung in der Feinmontage, sind wir verpflichtet, das vereinbarte
Werk rechtzeitig und mangelfrei herzustellen. Ferner verpflichten wir uns, mit dem
Eigentum des Auftraggebers pfleglich umzugehen und es vor Schaden zu bewahren.
7. Haftung und Haftungsbeschränkungen
7.1 Allgemeine Haftungsregelung
Wir haften für Schäden in vollem Umfang, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
von uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen oder durch die
Verletzung vertragswesentlicher Pflichten verursacht sind, wobei Ersatzansprüche in
letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden. Wir haften
ferner in vollem Umfang auf der Grundlage des Produkthaftungsgesetzes, sofern Fehler
der Montage zu Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen
geführt haben. Wir haften auch bei Vermietungen in vollem Umfang, sofern Schäden
durch das Fehlen vereinbarter Beschaffenheiten verursacht sind, wenn die
Beschaffenheitsvereinbarung gerade den Zweck hatte, den Auftraggeber gegen Schäden
entstandenen Art abzusichern. Im Übrigen ist unsere Haftung nach den nachstehenden
Regelungen in Ziffern 7.2 bis 7.6 beschränkt bzw. ausgeschlossen.
7.2 Besondere Haftungsbeschränkungen bei Krangestellung
Bei Krangestellung haften wir für das überlassene Personal nur im Rahmen der geltenden
Grundsätze zum Auswahlverschulden. Eine Haftung für nicht rechtzeitige Gestellung ist
ausgeschlossen bei höherer Gewalt, Streik, Straßensperrungen und sonstigen
unvermeidlichen Ereignissen, deren Folgen wir nicht abwenden konnten. In allen anderen
Fällen nicht rechtzeitiger Gestellung ist die Haftung von uns begrenzt auf den dreifachen
Mietzins.
7.3 Besondere Haftungsbeschränkungen bei Kranarbeiten und Transportleistungen
7.3.1 Für Güter- und sonstige Sachschäden richtet sich unsere Haftung nach den gesetzlichen
Bestimmungen gem. §§ 431 Abs. 1 und 461 Abs.1 HGB/Art. 23 CMR (8,33 SZR des
Internationalen Währungsfonds je kg des Rohgewichts des beschädigten oder in Verlust
geratenen Gutes). Sofern der Auftraggeber dies wünscht, kann vor Auftragserteilung ein
höherer Haftungsbetrag schriftlich vereinbart werden. In diesem Fall sind wir berechtigt,
im Hinblick auf unsere erhöhte Haftung eine entsprechende Versicherung einzudecken
und den Auftraggeber mit den entsprechenden Kosten zu belasten.
7.3.2 Bei Kranarbeiten und Transportleistungen verzichten wir auf die Einrede der
summenmäßigen Haftungsbegrenzung gem. Ziffer 7.3.1 für Güterschäden bis zu einem
Betrag von € 500.000,00 sowie für sonstige Vermögensschäden bis zu einem Betrag von
€ 125.000,00, jeweils pro Schadenereignis. Für Ersatzansprüche oberhalb dieser Grenze
findet die Regelung aus Ziffer 7.3.1 Anwendung. Dieser Verzicht gilt nur, sofern
zwischen uns und dem Auftraggeber ein „gesonderter Aufschlag für
Schwerguthaftungsversicherung“ gem. unserer Auftragsformulare vereinbart worden ist.
7.3.3 Für andere als Güterschäden ist unsere Haftung auf den 3fachen Betrag des vereinbarten
Entgelts begrenzt.
7.3.4 Die unter Ziffer 7.3 genannten Haftungsbegrenzungen gelten nicht in den Fällen des §
435 HGB bzw. Art. 29 CMR (leichtfertige oder vorsätzliche Schadensverursachung).
7.4 Besondere Haftungsbeschränkungen bei Lagerung
Bei Lagerung haften wir für Schäden an dem eingelagerten Gut mit € 5,00/kg des
Rohgewichts der Sendung, höchstens jedoch € 5.000,00/Schadensfall. Besteht ein
Schaden des Auftraggebers in einer Differenz zwischen Soll- und Ist-Bestand des
Lagerbestandes, so ist die Haftungshöhe auf € 25.000,00 begrenzt, unabhängig von der
Zahl der für die Inventurdifferenz ursächlichen Schadensfälle. In beiden Fällen bleibt die
vorgenannte Haftungsbegrenzung auf € 5,00/kg des Rohgewichts des Gutes unberührt.
Sind nur einzelne Packstücke oder Teile des Gutes verloren oder beschädigt worden,
berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht
- des gesamten Gutes, wenn das gesamte Gut entwertet ist;
- des entwerteten Teils des Gutes, wenn der Anteil des Gutes entwertet ist.
Unsere Haftung ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem
Schadensereignis erhoben werden, auf € 2 Mio. je Schadensereignis begrenzt. Bei
mehreren Geschädigten haften wir anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
7.5 Mängelansprüche bei Feinmontage
Nach Abnahme haften wir für Mängel unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des
Auftraggebers – Ziffer 7.1 bleibt hiervon unberührt – in der Weise, dass wir die von uns
verursachten Mängel zu beseitigen haben.
Der Auftraggeber hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Lassen wir eine gestellte, angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos
verstreichen, so hat der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein
Minderungsrecht. Das Minderungsrecht des Auftraggebers besteht auch in sonstigen
Fällen des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Nur wenn die Feinmontage trotz der
Minderung nachweisbar ohne Interesse für den Auftraggeber ist, kann er vom Vertrag
zurücktreten.
7.6 Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen.
8. Versicherungspflicht
8.1. Zum Abschluss einer gesonderten Transportversicherung zur Absicherung des
Auftraggebers gegen Schäden am Gut sind wir nur verpflichtet, sofern ein ausdrücklicher
schriftlicher Auftrag unter Angabe des Versicherungswertes und
der zu deckenden Gefahren vorliegt. Die bloße Wertangabe uns gegenüber ist nicht als
Auftrag zur Eindeckung einer Versicherung anzusehen.
8.2. Durch Entgegennahme des Versicherungsscheins (Police) übernehmen wir nicht die
Pflichten, die unserem Auftraggeber als Versicherungsnehmer obliegen; jedoch haben wir
alle üblichen Maßnahmen zur Erhaltung des Versicherungsschutzes zu treffen.
8.3. Zur Abdeckung unserer Haftung im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
haben wir zu üblichen Bedingungen eine Haftungsversicherung gezeichnet.
9. Zahlung und Aufrechnung
9.1. Unsere Rechnungen sind nach der Erfüllung des Auftrages sofort fällig und netto Kasse zu
begleichen.
9.2. Gegenüber unseren Ansprüchen aus abgeschlossenen Verträgen und damit
zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder
Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen unseres Auftraggebers zulässig, denen
ein Einwand unsererseits nicht entgegensteht oder die rechtskräftig festgestellt sind.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, ist Gerichtsstand Hamburg. Sofern unser
Auftraggeber Verbraucher ist, gelten im Hinblick auf die Zuständigkeiten der Gerichte die
gesetzlichen Regelungen.
10.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ist unser Auftraggeber Verbraucher,
gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende
Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat, entzogen wird.
10.3 Sollten einzelne Regelungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
und/oder im Einzelfall nicht anwendbar sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder nicht anwendbare Regelung
soll durch eine solche Regelung ersetzt werden, die der wirtschaftlichen Intension der ursprünglichen Regelung am nächsten kommt.
Stand: März 2009
|