Allgemeine Lagerbedingungen der Gustav Seeland GmbH (im Folgenden „Seeland“)
1. Geltungsber, Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Lagerbedingungen (im Folgenden „AGB Lager“) sind Bestandteil aller Lagerverträge, die Seeland mit dem Vertragspartner schließt. Sie gelten insoweit auch für alle zukünftigen Verträge mit demsel-ben Vertragspartner, ohne dass deren Geltung in jedem Einzelfall neu ver-einbart werden muss.
1.2 Diese AGB Lager gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Seeland ihrer Geltung ausdrücklich schrift-lich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn Seeland in Kenntnis der Bedingungen des Vertragspartners Leistungen vor-behaltlos ausführt.
1.3 Sämtliche Angebote von Seeland sind freibleibend und unverbindlich bis zur Erteilung einer schriftlichen Auftragsbestätigung. Ein für Seeland verbindli-cher Auftrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung zustan-de.
1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Vertragspartner abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Er-klärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z. B. Email, Telefax).
2. Preise, Zahlungsmodalitäten
2.1 Sofern im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Vertragsschluss aktuellen Preise von Seeland.
2.2 Sämtliche Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Um-satzsteuer.
2.3 Rechnungsbeträge sind vorbehaltlich abweichender Vereinbarung innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungslegung ohne Abzüge zu begleichen. Be-gleicht der Vertragspartner eine Rechnung nicht innerhalb einer von Seeland genannten Zahlungsfrist, gerät er ohne Mahnung mit der Zahlung in Verzug. In diesem Fall ist Seeland – unbeschadet der Geltendmachung eines weiter-gehenden Verzugsschadens – berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen geltend zu machen.
2.4 Dem Vertragspartner stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als diese rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
3. Leistungen von Seeland
3.1 Die Leistungen von Seeland werden mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters erfüllt.
3.2 Die Lagerung einschließlich Einlagerung, Auslagerung der Ware und Be-standsführung entsprechend den spezifischen Anforderungen der Ware er-folgt in geeigneten Lagerräumen oder im Außenlager. Seeland ist nach eige-ner Wahl, soweit dies nicht vertraglich ausgeschlossen ist, zur Einlagerung der Ware bei Dritten berechtigt. Lagert Seeland bei einem fremden Lagerhal-ter ein, so hat Seeland dessen Namen und den Lagerort dem Vertrags-partner unverzüglich in Textform bekanntzugeben oder, falls ein Lagerver-zeichnis ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
3.3 Die eingelagerten Waren werden von Seeland so erfasst, dass dem Ver-tragspartner zu jeder Zeit Auskunft über die Einlagerung der Ware in den ein-zelnen Lagerbereichen gegeben werden kann. Wird ein Lagerverzeichnis er-stellt, so ist Seeland berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagerver-trages mit Verzeichnis oder einem auf dem Verzeichnis enthaltenen entspre-chenden Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es sei denn, Seeland ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorleger des La-gervertrages zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Seeland ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, der den Lagervertrag vorlegt.
3.4 Seeland nimmt gegen gesonderte Vergütung zusätzliche Arbeiten, die über die geeigneten Schutzmaßnahmen gegen Verlust oder Beschädigung des Lagergutes hinausgehen, zur Erhaltung oder Bewahrung des Lagergutes oder seiner Verpackung vor, sofern diese schriftlich vereinbart sind.
4. Pflichten des Vertragspartners
4.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, bei der Einlagerung des Gutes das La-gerverzeichnis, soweit ein solches erstellt wird, hinsichtlich der eingelagerten Güter auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und zu unterzeich-nen.
4.2 Die einzulagernden Güter sind vom Vertragspartner so zu spezifizieren, dass eine ordnungsgemäße Stapelung, Lagerung und Bearbeitung ermöglicht wird. Der Vertragspartner hat Seeland vorab in Textform darauf hinzuweisen, wenn gefährliche oder solche Güter, die Nachteile für das Lager, für andere Lagergüter oder für Personen befürchten lassen, Gegenstand des Lagerver-trages werden sollen.
4.3 Soweit für eine ordnungsgemäße Lagerung erforderlich, hat der Vertrags-partner das Gut zu verpacken und zu kennzeichnen und Urkunden zur Verfü-gung zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen, die Seeland zur Erfüllung der Pflichten aus dem Lagervertrag benötigt.
4.4 Lagerungsbezogene Weisungen des Vertragspartners müssen in Textform erteilt werden.
4.5 Der Vertragspartner ist verpflichtet, bei Auslieferung des Lagergutes den Lagervertrag mit Verzeichnis zurückzugeben und ein schriftliches Emp-fangsbekenntnis zu erteilen.
5. Gefahrübergang
Die Gefahr geht – auch im Falle der Lagerung bei Dritten gemäß Ziffer 3.2 - bei der Einlagerung mit der Übernahme der Ware ab Eingangstor Lagerbereich (Innenseite) auf Seeland und bei der Auslagerung mit der Übergabe der Ware ab Eingangstor Lagerbereich (Außenseite) auf den Vertragspartner oder dessen Beauftragten über.
6. Durchführung der Lagerung
6.1 Seeland ist ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, Arbeiten zur Erhaltung oder Verbesserung der Güter oder ihrer Verpackung auszuführen. Seeland ist aber berechtigt, derartige Arbeiten auf Kosten des Vertragspart-ners zu verrichten, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen durch ihre Unter-lassung Verlust oder Beschädigung des Gutes selbst, anderer Güter oder der Lagerräume zu befürchten ist.
6.2 Der Vertragspartner ist berechtigt, nach vorheriger Abstimmung mit Seeland die Lagerräume unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften und der Arbeits-schutzvorschriften zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Wahl des Lagerraumes sind unverzüglich vorzubringen. Macht der Vertrags-partner von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so ist er mit Einwän-den gegen die Art und Weise der Unterbringung ausgeschlossen, soweit die Wahl des Lagerraumes und die Unterbringung des Lagergutes unter Wah-rung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters erfolgt sind.
7. Abtretung und Verpfändung
Der Vertragspartner ist unbeschadet seiner Pflichten aus dem Lagervertrag befugt zur Abtretung oder Verpfändung der Rechte aus dem Lagervertrag, die jedoch gegenüber Seeland nur nach Mitteilung in Textform verbindlich sind. Seeland ge-genüber ist derjenige, dem die Rechte abgetreten oder verpfändet worden sind, nur gegen Vorlage des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis zur Verfügung über das Lagergut berechtigt. Ziffer 3.3 gilt entsprechend.
8. Pfandrecht
8.1 Seeland hat wegen aller fälligen Ansprüche aus dem Lagervertrag ein Pfand-recht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in der Verfügungsgewalt von Seeland befindlichen Gütern des Vertragspartners. Das Pfandrecht kann auch wegen unbestrittener Forderungen aus anderen Verträgen mit dem glei-chen Vertragspartner geltend gemacht werden.
8.2 Macht Seeland von seinem Recht zum Pfandverkauf der in seine Verfü-gungsgewalt gelangten Gegenstände Gebrauch, so genügt für die Pfand-versteigerungsandrohung und die Mitteilung des Versteigerungstermins die Absendung einer Benachrichtigung an die letzte Seeland bekannte Anschrift des Vertragspartners. Die Pfandversteigerungsandrohung gilt eine Woche nach ihrer Absendung als zugegangen, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass ihm die Erklärung nicht zugegangen ist. Die Pfandverstei-gerung darf nicht vor Ablauf einer Woche nach Zugang der Androhung er-folgen.
9. Haftung von Seeland
9.1 Seeland haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Übergabe bei Auslagerung gemäß Ziffer 5 entsteht, es sei denn, dass der Schaden auch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters nicht hätte abgewendet werden können. Dies gilt auch dann, wenn Seeland gemäß Ziffer 3.2 das Gut bei einem Dritten einlagert.
9.2 Die Haftung von Seeland bei Verlust oder Beschädigung des Gutes ist be-grenzt
a) auf EUR 5,00 für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes,
b) höchstens auf EUR 5.000,00 je Schadenfall; besteht der Schaden des Vertragspartners in einer Differenz zwischen Soll- und Ist-Bestand des Lagerbestandes, so ist die Haftungshöhe auf EUR 25.000,00 be-grenzt, unabhängig von der Zahl der für die Inventurdifferenz ursächli-chen Schadenfälle. In beiden Fällen bleibt die vorgenannte Haftungs-begrenzung auf EUR 5,00/kg des Rohgewichts des Gutes unberührt.
9.3 Sind nur einzelne Packstücke oder Teile des Gutes verloren gegangen oder beschädigt worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht des gesamten Gutes, wenn das gesamte Gut entwertet ist, nach dem Rohgewicht des entwerteten Teils des Gutes, wenn nur ein Teil des Gu-tes entwertet ist.
9.4 Die Haftung von Seeland für andere als Güterschäden (Güterfolgeschäden und reine Vermögensschäden) mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist begrenzt auf EUR 5.000,00 je Schadenfall.
9.5 Die Haftung von Seeland ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele An-sprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, auf EUR 2 Mio. je Schadenereignis begrenzt; bei mehreren Geschädigten haftet Seeland antei-lig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
9.6 Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die Seeland, Mitarbeiter von Seeland in Ausübung ihrer Verrichtung oder Personen, deren Seeland sich bei Ausführung ihrer Tätigkeit bedient, vor-sätzlich oder grob fahrlässig begangen haben. Gleiches gilt bei der Verlet-zung von Leben, Körper oder Gesundheit. Die vorstehenden Haftungsbe-grenzungen und -ausschlüsse gelten ebenfalls nicht, wenn vorgenannter Personenkreis den Schaden durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten herbeigeführt hat; in diesem Fall ist die Haftung von Seeland begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden. Vertragswesentlich sind Pflich-ten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrau-en darf.
10. Schadensanzeige
10.1 Der Vertragspartner muss folgende Rügefristen beachten:
a) Offensichtliche Schäden, Verluste, Teilverluste oder Beschädigungen des Lagergutes sind bei Selbstabholung durch den Vertragspartner von diesem spätestens bei der Übergabe, in allen anderen Fällen am Tag nach der Übergabe in Textform zu rügen.
b) Nicht offensichtliche Schäden sind Seeland binnen 10 Werktagen nach Übergabe des Lagergutes in Textform anzuzeigen, wobei der Vertragspartner die Beweislast dafür trägt, dass diese Schäden wäh-rend der Seeland obliegenden Lagerung des Lagergutes entstanden sind.
c) Andere als Güterschäden sind innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tage der Übergabe, in Textform geltend zu machen. Bei Versäumung der vorstehenden Rügefristen gelten die Vermutungsrege-lungen des § 438 Abs. 1 und 2 HGB entsprechend.
10.2 Seeland ist verpflichtet, den Vertragspartner spätestens bei Übergabe des Gutes auf die Rechtsfolgen der Annahme des Gutes, auf die Rügepflicht sowie auf die Textform und Frist der Rüge hinzuweisen. Unterlässt Seeland diesen Hinweis, ist die Berufung auf die Versäumung der Rügefrist ausge-schlossen.
11. Versicherungspflicht
11.1 Seeland ist nicht verpflichtet, die Güter für eigene oder fremde Rechnung zu versichern.
11.2 Ein Auftrag zur Besorgung einer Versicherung muss schriftlich erfolgen und alle Angaben enthalten, die für einen ordnungsgemäßen Abschluss der Ver-sicherung notwendig sind. Seeland muss die Annahme oder Ablehnung des Auftrages unverzüglich erklären.
11.3 Kommt der Abschluss der Versicherung aus Gründen, die Seeland nicht zu vertreten hat, nicht oder unzureichend zustande, hat Seeland den Vertrags-partner unverzüglich zu benachrichtigen. Seeland haftet nicht für daraus dem Vertragspartner entstehende Nachteile.
11.4 Im Versicherungsfall sind Schadensersatzansprüche des Vertragspartners auf die Entschädigungsleistung der Versicherung beschränkt.
12. Geltendes Recht, Gerichtsstand
12.1 Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt deutsches Recht unter Aus-schluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnun-gen.
12.2 Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von Seeland in Hamburg. Seeland ist jedoch auch berech-tigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu erheben.