Allgemeine Montagebedingungen der Gustav Seeland GmbH (im Folgenden „Seeland“)

Die nachstehenden Allgemeinen Montagebedingungen (im Folgenden „AGB Montage“) sind angelehnt an die von der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK) empfohlenen „BSK-Montagebedingungen“, Stand 2008.

1. Geltungsbereich, Allgemeines

1.1 Diese AGB Montage gelten für alle Montagen, die Seeland als Unternehmen des Schwertransportgewerbes übernimmt, soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen sind und soweit es sich nicht um reine Grobmontagen im Zusammenhang mit der Transportvorbereitung oder -abwicklung im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (AGB-BSK Kran und Transporte 2019) handelt.

1.2 Diese AGB Montage sind Bestandteil aller Verträge, die Seeland mit dem Besteller über entsprechende Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Besteller, ohne dass deren Geltung in jedem Einzelfall neu vereinbart werden muss.

1.3 Diese AGB Montage gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Seeland ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn Seeland in Kenntnis der Bedingungen des Bestellers Leistungen vorbehaltlos ausführt.

1.4 Sämtliche Angebote von Seeland sind freibleibend und unverbindlich bis zur Erteilung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch Seeland. Ein für Seeland verbindlicher Auftrag kommt erst durch diese schriftliche Auftragsbestätigung zustande.

1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Besteller abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z. B. Email, Telefax).

2. Leistungsverzeichnis, Montagepreis

Maßgebend für die Montageleistung ist ausschließlich das Leistungsverzeichnis des Bestellers, das der Ausschreibung, dem Kostenvoranschlag bzw. Angebotserstellung von Seeland zugrunde gelegt wurde. Die Montage wird nach Zeiteinheiten abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist. Die vereinbarten Beträge verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

3. Technische Hilfeleistung des Bestellers

3.1 Der Besteller ist - soweit nicht anders vereinbart - auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zur

a) Vornahme aller Vorbereitungshandlungen, insbesondere Erd-, Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe;

b) Bereitstellung von Heizung, Kraft- und Lichtstrom, Druckluft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse;

c) Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs und der Hilfs- und Betriebsstoffe des Montagepersonals;

d) Bereitstellung geeigneter, diebstahlsicherer Aufenthaltsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das Montagepersonal;

e) Bereitstellung derjenigen Hilfsmaterialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung und Justierung des zu montierenden Gegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind;

f) Schutz und Sicherung der Montagestelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Montagestelle.

3.2 Die technische Hilfeleistung des Bestellers muss gewährleisten, dass die Montage unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Besteller durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen von Seeland erforderlich sind, stellt Seeland diese dem Besteller rechtzeitig zur Verfügung.

3.3 Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht nach, so ist Seeland nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Besteller obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Daneben bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche von Seeland unberührt.

4. Weitere Pflichten des Bestellers

4.1 Der Besteller hat über die in Ziffer 3 geregelten Pflichten hinaus alle technischen Voraussetzungen, die für die ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Montageauftrages erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und während des Einsatzes aufrecht zu erhalten. Insbesondere ist der Besteller verpflichtet, das zu montierende Gut in einem für die Durchführung des Montageauftrages bereiten und geeigneten Zustand zur Verfügung zu halten. Der Besteller ist verpflichtet, die Maße, Gewichte und besonderen Eigenschaften des zu montierenden Gutes (z.B. Schwerpunkt, Art des Materials usw.) sowie geeignete Zurr- und Anschlagpunkte richtig und rechtzeitig anzugeben. Auf besondere Gefährdungslagen, die sich bei Durchführung der Montagearbeiten hinsichtlich des zu montierenden Gutes und des Umfeldes ergeben können (z.B. Gefahrgut, Kontaminationsschäden etc.), hat der Besteller unaufgefordert und rechtzeitig hinzuweisen.

4.2 Der Besteller hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer und sonstigen Berechtigten zu besorgen und Seeland von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können, freizustellen. Darüber hinaus ist der Besteller dafür verantwortlich, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Montagestelle sowie den Zufahrtswegen - ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze – eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Montageauftrages gestatten.

4.3 Insbesondere ist der Besteller dafür verantwortlich, dass die Bodenverhältnisse am Montageort, an etwaigen Lager- und Vormontageplätzen sowie den Zufahrtswegen den auftretenden Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen durch die Montagefahrzeuge und Gerätschaften (z.B. Krane, Schwertransporte, Hubgerüste etc.) gewachsen sind. Schließlich ist der Besteller verantwortlich für alle Angaben über unterirdische Kabelschächte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Montagestelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen könnten. Auf die Lage und das Vorhandensein von unterirdischen Leitungen, Schächten und sonstigen Hohlräumen hat der Besteller unaufgefordert hinzuweisen. Versäumt der Besteller schuldhaft diese Hinweispflicht, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden, auch für Sach- und Sachfolgeschäden an Fahrzeugen, Geräten und Arbeitsvorrichtungen von Seeland sowie Vermögensschäden.

4.4 Der Besteller hat außerdem den Montageleiter auch über etwa bestehende Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt Seeland von Verstößen des Montagepersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften (z.B. Fremdfirmenbelehrung, besondere Sicherheits- und Schutzkleidung, etc.).

5. Montagefrist, Montageverzögerung

5.1 Die Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montageleistung zur Abnahme durch den Besteller, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.

5.2 Verzögert sich die Montage durch höhere Gewalt, Verfügungen von hoher Hand oder durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die von Seeland nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Montage von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Montagefrist ein. Dies gilt auch, wenn solche Umstände eintreten, nachdem Seeland mit der Montageleistung in Verzug geraten ist.

5.3 Setzt der Besteller Seeland - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.

6. Abnahme

6.1 Der Besteller ist zur Abnahme der Montageleistung verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Montageobjekts stattgefunden hat. Erweist sich die Montage bei Abnahme als nicht vertragsgemäß, so ist Seeland zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern.

6.2 Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden von Seeland, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt.

6.3 Nimmt der Besteller die Montageleistung vorbehaltlos ab, obwohl er den Mangel kennt, entfallen alle Gewährleistungsrechte des Bestellers.

7. Mängelansprüche

7.1 Nach Abnahme der Montage haftet Seeland für Mängel unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Bestellers unbeschadet Ziffer 8.2 in der Weise, dass Seeland die Mängel zu beseitigen hat. Der Besteller hat einen festgestellten Mangel unverzüglich in Textform Seeland anzuzeigen.

7.2 Lässt Seeland - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihr gestellte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht des Bestellers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Nur wenn die Montage trotz der Minderung für den Besteller nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.

8. Haftung, Haftungsausschluss

8.1 Wenn durch Verschulden von Seeland das Montageobjekt infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten - unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers - die Mängelansprüche nach Ziffer 7 und die nachfolgenden Regelungen.

8.2 Seeland haftet - sofern sich aus Vertrag oder Gesetz nichts anderes ergibt - für Schäden, die nicht am Montageobjekt selbst und aus welchen Rechtsgründen auch immer entstanden sind, nur

a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitenden Angestellten,

b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

c) bei Mängeln, die Seeland arglistig verschwiegen hat, und d) im Rahmen einer Garantiezusage.

Bei grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen haftet Seeland begrenzt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden, es sei denn, Seeland kann sich kraft Handelsbrauch davon freizeichnen. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Seeland auch für Fahrlässigkeit, jedoch beschränkt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden.

8.3 Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Für den Fall der Inanspruchnahme von Seeland nach dem USchadG, oder anderer vergleichbarer öffentlich-rechtlicher, nationaler oder internationaler Vorschriften, hat der Besteller Seeland im Innenverhältnis in vollem Umfange freizustellen, sofern Seeland den Umweltschaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

9. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Ziffer 8.2 a) - d) gelten die gesetzlichen Fristen. Erbringt Seeland die Montageleistung an einem Bauwerk und verursacht Seeland dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen.

10. Ersatzleistung des Bestellers

Werden ohne Verschulden von Seeland die von Seeland gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Montageplatz beschädigt oder geraten sie ohne Verschulden von Seeland in Verlust, so ist der Besteller zum Ersatz aller daraus resultierenden Schäden verpflichtet.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Seeland und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Werkvertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn sich der Montageort im Ausland befindet.

11.2 Die Leistungen von Seeland sind Vorleistungen. Die Rechnungen von Seeland sind sofort nach Abnahme und Rechnungserhalt ohne Abzug zu begleichen, soweit kein anderes Zahlungsziel vereinbart ist. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

11.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für den Sitz von Seeland zuständige Gericht. Seeland ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

 

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