Allgemeine Vertragsbedingungen Engineering der Gustav Seeland GmbH (im Folgenden „Seeland“)
1. Geltungsbereich, Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen Engineering (im Folgenden „AVB Engineering“) sind Bestandteil aller Verträge, die Seeland mit dem Vertrags-partner über Engineering-Leistungen schließt. Sie gelten insoweit auch für al-le zukünftigen Verträge mit demselben Vertragspartner, ohne dass deren Geltung in jedem Einzelfall neu vereinbart werden muss.
1.2 Diese AVB Engineering gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenste-hende oder ergänzende Bedingungen des Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Seeland ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn Seeland in Kenntnis der Bedingungen des Vertragspartners Leistungen vorbehaltlos ausführt.
1.3 Sämtliche Angebote von Seeland sind freibleibend und unverbindlich bis zur Erteilung einer schriftlichen Auftragsbestätigung. Ein für Seeland verbindli-cher Auftrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung zustan-de.
1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Vertragspartner abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Er-klärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z. B. Email, Telefax).
2. Preise, Zahlungsmodalitäten
2.1 Sofern im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Vertragsschluss aktuellen Preise von Seeland.
2.2 Sämtliche Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Um-satzsteuer.
2.3 Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung erfolgt die Abrechnung der Leis-tungen von Seeland nach Pauschalpreisen. Seeland ist jedoch berechtigt, Teilabrechnungen nach Leistungsfortschritt zu stellen.
2.4 Rechnungsbeträge sind vorbehaltlich abweichender Vereinbarung innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungslegung ohne Abzüge zu begleichen. Be-gleicht der Vertragspartner eine Rechnung nicht innerhalb einer von Seeland genannten Zahlungsfrist, gerät er ohne Mahnung mit der Zahlung in Verzug.
2.5 Dem Vertragspartner stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als diese rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
3. Leistungen von Seeland
3.1 Die Leistungen von Seeland werden mit der verkehrsüblichen Sorgfalt unter Beachten der anerkannten Regeln der Technik sowie orts- und anwendungs-bezogener Einflüsse und Gegebenheiten erbracht.
3.2 Seeland ist berechtigt, sich zur Erbringung der Leistungen im Ganzen oder für Teile davon qualifizierter Dienstleister zu bedienen.
3.3 Zumutbaren Änderungswünschen des Vertragspartners wird Seeland im Rahmen verfügbarer betrieblicher Kapazitäten und unter entsprechender An-passung von Zeitplanung und Vergütung nachkommen.
3.4 Soweit einzelne Elemente der Leistungen von Seeland behördliche oder sonstige Genehmigungen erforderlich machen, ist die Prüfung der Genehmi-gungsfähigkeit nicht vom Leistungsumfang umfasst.
4. Pflichten des Vertragspartners
4.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, Seeland rechtzeitig, vollständig und korrekt alle für die zu erbringenden Leistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen, insbesondere die genauen technischen, betriebsspezifischen und sonstigen Anwendungs- und Umfelddaten zu übermitteln. Im Falle von Änderungen der Gegebenheiten hat der Vertragspartner Seeland unverzüg-lich zu informieren.
4.2 Soweit erforderlich, hat der Vertragspartner Seeland Zutritt zu Liegenschaf-ten, Geschäftsräumen und sonstigen Einrichtungen zu gewähren, und See-land bei der Aufnahme der zur Leistungserbringung notwendigen Daten und Informationen durch geeignetes Personal zu unterstützen.
4.3 Das Beantragen und Erwirken ggf. erforderlicher behördlicher oder sonstiger Genehmigungen obliegt dem Vertragspartner.
5. Arbeitsergebnisse und Nutzungsrechte
5.1 Von Seeland erstellte Arbeitsergebnisse, insbesondere Konzepte, Pläne, technische Unterlagen und Dokumentationen, Analysen, Simulationen, grafi-sche Abbildungen sowie Animationen sind, unabhängig von der Dateiform, urheberrechtlich geschützt. Jede gänzliche oder teilweise Veröffentlichung ist ebenso wie die wiederholte Nutzung durch den Vertragspartner nur mit Zustimmung von Seeland zulässig.
5.2 Von Seeland an den Vertragspartner übergebene Arbeitsergebnisse dürfen von diesem nur für die vereinbarte Nutzungsart und im vertragsgemäßen Umfang verwendet werden.
5.3 Die Weitergabe der Arbeitsergebnisse durch den Vertragspartner an Dritte ist zulässig, soweit diese zum Zwecke der Anwendung und Ausführung der Leistungen von Seeland im Rahmen der vereinbarten Nutzungsart erfolgt. Darüber hinaus sind die Weitergabe an Dritte und die Übertragung eines da-ran eingeräumten Nutzungsrechts auf Dritte nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Seeland zulässig.
5.4 Darüber hinaus gehende Nutzungsrechte verbleiben ausschließlich bei See-land. Seeland ist unbeschadet der Nutzungsrechte des Vertragspartners nach Ziffer 5.2 berechtigt, im Rahmen der Leistungserbringung entwickelte Ideen, Erkenntnisse, Methoden, Konzeptionen, erworbenes Know-how und dergleichen für weitere Entwicklungen und Dienstleistungen, auch gegenüber anderen Kunden, zu nutzen.
6. Gewährleistung
6.1 Dem Vertragspartner von Seeland überlassene Arbeitsergebnisse und ver-gleichbare prüfbare Leistungen sind umgehend zu überprüfen. Offensichtli-che Mängel sind vom Vertragspartner binnen zwei Wochen ab Erhalt der Leistung zu rügen, nicht offensichtliche Mängel binnen zwei Wochen ab Feststellung. Nach Ablauf der Frist gilt die Leistung von Seeland als geneh-migt.
6.2 Von Seeland erbrachte Leistungen beruhen auf den Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Leistungserbringung. Spätere Änderungen der Sachlage und der rechtlichen Rahmenbedingungen sind vom Vertragspartner selbst zu be-rücksichtigen.
6.3 Im Übrigen richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Bestim-mungen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, soweit nicht zwingen-de gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
7. Haftung von Seeland
7.1 Im Falle von Pflichtverletzungen haftet Seeland nicht
a) für Betriebsunterbrechungen, Produktionsausfall, entgangenen Ge-winn, entgangene Geschäfts- oder Nutzungsmöglichkeiten, Wartezei-ten von Personal und vom Vertragspartner an Dritte zu zahlende Ver-tragsstrafen oder pauschalierten Schadensersatz;
b) für indirekte und / oder Folgeschäden, mithin solche Schäden, die nicht an dem Gegenstand oder Objekt entstehen, auf dessen Beför-derung oder Erstellung sich die Leistung von Seeland bezieht, oder die nicht unmittelbar durch die Pflichtverletzung, sondern erst durch Hinzutreten eines weiteren mittelbaren Kausalereignisses entstehen, oder die für die Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlus-ses nach dem typischerweise zu erwartenden Geschehensablauf nicht vorhersehbar waren;
c) sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners.
7.2 Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die Seeland, Mitarbeiter von Seeland in Ausübung ihrer Verrichtung oder Personen, deren Seeland sich bei Ausführung ihrer Tätigkeit bedient, vor-sätzlich oder grob fahrlässig begangen haben. Gleiches gilt bei der Verlet-zung von Leben, Körper oder Gesundheit. Die vorstehenden Haftungsbe-grenzungen und -ausschlüsse gelten ebenfalls nicht, wenn vorgenannter Personenkreis den Schaden durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten herbeigeführt hat; in diesem Fall ist die Haftung von Seeland begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schaden. Vertragswe-sentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
8. Geltendes Recht, Gerichtsstand
8.1 Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt deutsches Recht unter Aus-schluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnun-gen.
8.2 Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von Seeland in Hamburg. Seeland ist jedoch auch berech-tigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu erheben.