Allgemeine Mietbedingungen der Gustav Seeland GmbH (im Folgenden „Seeland“)

Die nachstehenden Allgemeinen Mietbedingungen (im Folgenden „AGB Miete“) sind angelehnt an die von der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbei-ten (BSK) empfohlenen „Allgemeine Mietbedingungen für Arbeitsbühnen und Flur-förderzeuge (AGB-BSK Bühne + Stapler)“, Stand 2014.

1. Geltungsbereich

1.1 Die Vermietung von Arbeitsbühnen (Bühnen) und Flurförderzeugen (Gabel- u. Telestapler etc.) erfolgt ausschließlich unter Zugrundelegung der nach-folgenden AGB Miete. Entgegenstehende oder anders lautende Bedingun-gen des Mieters werden ausdrücklich abgelehnt. Bei ständiger Geschäfts-beziehung mit Unternehmern genügt die einmalige ausdrückliche Bezug-nahme auf diese AGB Miete auch für künftige Vertragsbeziehungen.

1.2 Diese AGB Miete gelten für nicht für die Überlassung von Hebezeugen und Transporthilfsmitteln im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (AGB-BSK Kran und Transporte 2019).

1.3 Diese AGB Miete gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegen-über Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öf-fentlich-rechtlichem Sondervermögen, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen. Klauseln, die für Unternehmer gel-ten, gelten auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts und öf-fentlich-rechtliches Sondervermögen.

2. Vertragsschluss, Mietpreis, Kaution

2.1 Ein Vertragsschluss kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung zustande.

2.2 Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise sind bindend. Bei dem Miettarif handelt es sich um reine Gerätekosten ohne Bedienungspersonal – ausgenommen sind die in Ziffer 4 aufgeführten Fälle - und Treibstoff- bzw. Energiekosten. Die angegebenen Mietpreise beziehen sich aus-schließlich auf eine maximale tägliche Einsatzdauer von neun Stunden pro Kalendertag, soweit dies nicht ausdrücklich anders vereinbart ist. Ein Zwei- oder Mehrschichtbetrieb ist nur nach vorheriger Abstimmung mit Seeland und deren schriftlicher Zustimmung zulässig.

3. Allgemeine Einsatzbedingungen

3.1 Seeland ist verpflichtet, für die im Mietvertrag genannte Zeit dem Mieter eine betriebs- und verkehrssichere TÜV- und nach § 10 BetrSichV geprüfte Mietsache zum vertraglich vereinbarten Einsatzzweck zu überlassen.

3.2 Der Mieter – ausgenommen Verbraucher - trägt die Verantwortung dafür, dass die gewünschte Mietsache für den von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Für die Eignungsprüfung stellt Seeland Arbeitsdiagramme, Lastkurven und sonstige technische Daten der einzelnen Mietgeräte auf Anfrage bereit.

3.3 Der Mieter hat jedoch ohne gesonderte Vereinbarung keinen Anspruch auf ein bestimmtes Mietgerät. Seeland ist jederzeit berechtigt, ein technisch gleichwertiges und für die Einsatzanforderungen des Mieters mindestens ebenso geeignetes Mietgerät auszuwählen.

3.4 Der Mieter haftet allein für den flüssigen Ablauf der von ihm beabsichtigten Arbeiten, den unbeschränkten Zugang zu Grundstücken und Räumen, alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Absperrmaßnahmen so-wie für den gefahrlosen Einsatz der Mietsache in Bezug auf Bodenverhält-nisse, Umwelt und sonstige Betriebsrisiken. Der Mieter ist verpflichtet, Seeland auf Bauten und Hindernisse im Einsatzbereich wie unterirdische Kanäle, Leitungen, Schächte, Dolen, Tiefgaragen sowie auf eventuelle Ge-wichtsbeschränkungen von Straßenbauten usw. unaufgefordert hinzuwei-sen bzw. sich als Selbstfahrer vor Arbeitsbeginn darüber selbständig zu in-formieren.

3.5 Bei nicht pünktlichem Einsatz der Mietsache, der nicht durch Seeland ver-schuldet ist, ist der Mieter nicht berechtigt, Schadensersatz zu fordern. Das gleiche gilt, wenn die Mietsache trotz vorheriger Überprüfung ihrer Funktionsfähigkeit während der Einsatzzeit unverschuldet ausfällt. Sollte die Mietsache infolge schlechter Witterung oder wegen sonstiger nicht von Seeland zu vertretender Gründen nicht eingesetzt werden können, geht die Ausfallzeit zu Lasten des Mieters, soweit vertraglich nichts anderes verein-bart ist.

3.6 Arbeitsbühnen dürfen nur als Personenaufnahmemittel im Rahmen der je-weils zulässigen Bordbelastung eingesetzt werden. Arbeitsbühnen sind zum Ziehen von Lasten oder Leitungen oder Ähnlichem nicht zugelassen. Solche Arbeiten sind deshalb streng untersagt. Ausgenommen hiervon sind Hubarbeitsbühnen mit eigens hierfür zugelassenen Powerlift-Systemen zum gleichzeitigen Lastentransport. Flurförderzeuge dürfen nicht zum Transport von Personen eingesetzt werden, es sei denn, sie sind eigens hierfür zugelassen und vorbereitet.

4. Einsatzbedingungen mit Bedienungsfachpersonal

4.1 Bei Vermietung mit Bedienungsfachpersonal stellt Seeland mit der Mietsa-che einen ausgebildeten und geschulten Bedienungsfachmann zur Verfü-gung. Mietgeräte, die mit Fachpersonal gemietet werden, dürfen aus-schließlich von diesem bedient werden.

4.2 Für die Dauer der Überlassung wird das Bedienungsfachpersonal im Rah-men eines Dienstverschaffungsvertrages ausschließlich für den Mieter und auf dessen Weisung tätig. Seeland haftet für das überlassene Bedie-nungspersonal daher nur nach den Grundsätzen des Auswahlverschuldens.

4.3 An- und Abtransporte der Mietgeräte, sofern sie vereinbarungsgemäß durch Seeland erfolgen, gelten ausschließlich bis/ab Baustelle, soweit die-se mit dem Zugfahrzeug erreichbar ist. Der vereinbarte Transportpreis be-inhaltet insbesondere nicht das Aufstellen und Aufrüsten der Arbeitsbühne auf der Baustelle, in Hinterhöfen, Räumen etc.

4.4 Transporte von selbstfahrenden Mietgeräten über die Baustelle hinaus er-folgen ausschließlich durch Seeland.

5. Einsatzbedingungen für Selbstfahrer

5.1 Die Vermietung von Selbstfahrergeräten erfolgt nur unter der Bedingung, dass der Mieter bzw. dessen Bedienpersonal, mindestens das 18. Lebens-jahr vollendet hat und die einschlägigen Arbeitsschutz- und Betriebssicher-heits- bzw. Unfallverhütungsvorschriften erfüllt.

5.2 Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen, sie vor Überbeanspruchung zu schützen und alle Rechtsvor-schriften, die mit dem Besitz oder Gebrauch der Mietsache und der Aus-rüstungsgegenstände verbunden sind, insbesondere die einschlägigen Be-triebssicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Bei gro-ben Arbeiten ist die Mietsache ausreichend abzudecken und vor Ver-schmutzung zu schützen. Dies gilt insbesondere bei Maler-, Schweiß- und Reinigungsarbeiten mit Säuren. Verboten ist der Einsatz der Mietsache in der Nähe von Lackier- und Sandstrahlarbeiten oder bei extremer Hitze- oder Kälteeinwirkung.

5.3 Ohne schriftliche Zustimmung ist eine Untervermietung oder Weitergabe der Mietsache an Dritte verboten. Darüber hinaus ist der Mieter nicht be-rechtigt, die Mietsache an einen anderen als den im Mietvertrag benannten Einsatzort zu verbringen.

5.4 Der Mieter ist verpflichtet, die Betriebsstoffe sowie den Wasserstand der Batterie täglich zu überprüfen und gegebenenfalls kostenfrei aufzufüllen. Für Schäden, die auf Betriebsstoffmangel zurückzuführen sind, haftet der Mieter.

6. Zahlungsbedingungen

6.1 Die Miete ist zu zahlen vom Zeitpunkt der Abfahrt der Mietsache vom Be-triebshof von Seeland bis zur Rückkehr dorthin. Der An- und Abtransport der Mietsache vom Betriebshof zum Einsatzort und zurück wird – sofern er von Seeland durchgeführt wird - nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zum vereinbarten Miettarif bzw. zu vereinbarten Pauschalsätzen abgerechnet. Abrechnungsgrundlage sind die Auftragsbestätigung und die darin ange-gebenen Miettarife bzw. Stundensätze. Jeder angefangene Miettag wird in voller Höhe berechnet.

6.2 Die vereinbarte Gerätemiete ist zahlbar nach Rechnungserhalt rein netto ohne jeden Abzug. Begleicht der Mieter eine Rechnung nicht innerhalb einer von Seeland genannten Zahlungsfrist, gerät er ohne Mahnung mit der Zah-lung in Verzug.

6.3 Seeland ist berechtigt, vor der Zurverfügungstellung des Mietgeräts eine angemessene Vorschusszahlung bzw. während der Mietzeit angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.

6.4 Sollte der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht nachkommen oder eine Beschädigung der Mietsache zu befürchten sein, hat Seeland das Recht, sich – vorbehaltlich der Rechte Dritter - Zugang zu dem Mietgerät zu verschaffen und das Mietgerät im Wege der Selbsthilfe in Besitz zu nehmen.

6.5 Seeland ist außerdem berechtigt, eventuell noch ausstehende Leistungen bis zur Bewirkung rückständiger Zahlungen zurückzuhalten. Seeland kann nach eigener Wahl entweder die weitere Zurverfügungstellung von Mietge-räten von der vollständigen Bezahlung des entsprechenden Auftragswerts abhängig machen oder - ohne jedweden Ersatzanspruch des Mieters - von der Erfüllung ganz oder teilweise zurücktreten.

6.6 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Mieter nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

7. Gewährleistung

7.1 Der Mieter hat jeden Defekt oder jede Gebrauchsstörung der Mietsache während des Einsatzes unverzüglich Seeland mitzuteilen und die Mietsache ggf. sofort stillzulegen. Zur Fristwahrung der Mängelanzeige genügt die rechtzeitige Absendung.

7.2 Seeland ist verpflichtet, gemeldete Beschädigungen oder Betriebsstörun-gen der Mietsache, sofern sie von Seeland zu vertreten sind, innerhalb kür-zester Zeit, nach technischen und organisatorischen Möglichkeiten zu be-heben.

7.3 Erfolgt die Mängelanzeige nicht unverzüglich, erlöschen alle Gewährleis-tungsrechte des Mieters.

8. Haftung; Versicherung

8.1 Ab dem Zeitpunkt der Übergabe steht die Mietsache unter der Obhut des Mieters. Dieser hat alle aus dem Einsatz verursachten Schäden selbst zu tragen. Die Gefahrtragung endet für den Mieter erst mit ordnungsgemäßer Rückgabe des Gerätes und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls. Der Mieter übernimmt mit der Übernahme der Mietsache das gesamte Betriebs-risiko für die Dauer des Mietverhältnisses und leistet insbesondere Gewähr dafür, dass die Bodenverhältnisse an der Einsatzstelle einen gefahrlosen Einsatz der Mietsache möglich machen. Der Mieter stellt Seeland insoweit von Ansprüchen Dritter im Innenverhältnis frei. Das gilt auch für den Fall der Inanspruchnahme von Seeland nach dem USchadG, oder anderer ver-gleichbarer öffentlich-rechtlicher, nationaler oder internationaler Vorschrif-ten, sofern Seeland den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

8.2 Sofern nicht anders vereinbart, schließt Seeland eine Maschinen- und Kas-koversicherung ab, durch die auch das Sachnutzungsinteresse des Mieters mitversichert und der Mieter in den Versicherungsschutz des Maschinen- und Kaskoversicherungsvertrages miteinbezogen wird. Den vertragsgemä-ßen Selbstbehalt pro Schadensfall hat der Mieter jedoch in jedem Falle selbst zu tragen.

8.3 Ansonsten haftet der Mieter für alle Schäden, die er oder sein Bedie-nungspersonal an der Mietsache verursachen, sowie für alle daraus entste-henden Ausfallzeiten. Die Reparatur- und Ausfallkosten werden dem Mieter im Zweifel auf der Grundlage eines Gutachten eines vereidigten Sachver-ständigen berechnet.

8.4 Der Mieter haftet in jedem Fall und im vollen Umfang für alle Schäden aus dem Gebrauch der Mietsache aus den nachfolgenden Ursachen, wobei der Rückgriff des Maschinen- und Kaskoversicherers zulässig ist:

a) jede grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Unfalls oder einer Beschädigung der Mietsache;

b) Schäden an Aufbauten, die durch Nichtbeachtung der Durchfahrts-höhe verursacht werden;

c) Schäden, die aus Nichtbeachtung der Sicherheits- und Einsatzbe-dingungen oder ungeeignete Diebstahlsicherung entstehen;

d) unbefugte Weitervermietung des Mietgegenstandes, Überlassung an nichtberechtigte Personen;

e) in allen anderen Fällen, in denen vertragsgemäß keine Deckung des Maschinen- und Kaskoversicherers besteht.

8.5 In der durch Seeland abgeschlossenen Maschinen- und Kaskoversicherung (Ziffer 8.2) ist eine Haftpflichtversicherung für die Betriebsrisiken des Mie-ters nicht enthalten. Bei zulassungspflichtigen Mietgeräten besteht Haft-pflicht-Versicherungsschutz nur im Rahmen der gesetzlichen Pflicht-Haftpflicht-Versicherung mit den vorgeschriebenen Mindest-Deckungssummen. Dem Mieter wird daher dringend eine Erweiterung des Versicherungsschutzes seiner Betriebshaftpflichtversicherung für das an-gemietete Gerät für die Dauer der Mietzeit empfohlen.

8.6 Schadensersatzansprüche gegen Seeland können vom Mieter – gleich aus welchen Rechtsgründen – nur geltend gemacht werden

a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;

b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit;

c) bei Mängeln, die Seeland arglistig verschwiegen oder deren Abwe-senheit Seeland garantiert hat; d) soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschä-den an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Seeland auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

9. Weitere Pflichten des Mieters

9.1 Eine Abtretung jedweder Ansprüche des Mieters, sei es auf Erfüllung, auf jede Art von Gewährleistung oder sonst auf Schadensersatz ist ausge-schlossen.

9.2 Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an der Mietsache geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, Seeland unverzüglich in Textform zu benachrichtigen und den Dritten auf die Eigen-tumsrechte von Seeland in Textform hinzuweisen.

9.3 Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Mietsache gegen Diebstahl zu treffen.

9.4 Der Mieter hat Seeland bei allen Unfällen zu unterrichten und – außer bei Gefahr im Verzug – die Weisungen von Seeland abzuwarten. Bei Verkehrs-unfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen.

9.5 Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen (Ziffer 9.1 bis 9.4), so ist er verpflichtet, alle Schäden zu ersetzen, die See-land daraus entstehen, sofern hierfür nicht eine gesetzliche Pflichtversiche-rung eintritt.

10. Kündigung des Mietvertrages

10.1 Seeland ist berechtigt, den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen,

a) wenn sich der Mieter nach schriftlicher Mahnung länger als 14 Ka-lendertage in Zahlungsverzug befindet oder ein vom Mieter hinge-gebener Scheck oder Wechsel zu Protest geht;

b) wenn erst nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet ist;

c) wenn der Mieter ohne Zustimmung von Seeland die Mietsache oder einen Teil derselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt oder unbefugten Dritten überlässt;

d) wenn der Mieter schuldhaft gegen Ziffer 5.2 oder Ziffern 9.1 bis 9.4 verstößt.

10.2 Der Mieter kann den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung der Mietsache aus von Seeland zu vertretenen Grün-den nicht möglich ist.

11. Rückgabe

11.1 Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Ablauf der Mietzeit am ver-einbarten Ort in demselben Zustand, wie er sie übernommen hat, mit Aus-nahme der gewöhnlichen Abnutzung der Mietsache durch den vertragsge-mäßen Gebrauch, an Seeland zurückzugeben.

11.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat die Rückgabe des Mietgegen-standes während der Geschäftszeiten von Seeland so rechtzeitig zu erfol-gen, dass Seeland in der Lage ist, die Mietsache noch an diesem Tag auf Funktionsfähigkeit und Beschädigungen zu prüfen. Die Rückgabe der Mietsache außerhalb der regulären Geschäftszeiten oder das unangemel-dete Abstellen auf dem Betriebshof von Seeland erfolgen zu Lasten und auf eigenes Risiko des Mieters. Der Mieter trägt die Obhutspflicht bis zur Rücknahme der Mietsache durch Seeland.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Für die Mietverträge der Vertragsparteien gilt deutsches Mietrecht als ver-einbart, auch wenn sich der Einsatzort der Mietsache oder der Sitz des Mieters im Ausland befinden.

12.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, einschl. Wechsel- und Scheckforderungen ist, wenn der Mieter Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das für den Sitz von Seeland zuständige Gericht. Seeland ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Mieters Klage zu erheben.

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